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Satzung des dialog e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „dialog – Vereinigung Deutscher und Russischer Ökonomen“.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Tübingen, ist in Deutschland und Russland tätig und unterhält Regionalgruppen in deutschen sowie russischen Universitätsstädten.

  3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Er führt den Zusatz „e.V.“.

  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Ziel des Vereins

Ziel des Vereins ist die Förderung der deutsch-russischen Verständigung durch das Zusammenführen vor allem des akademischen Nachwuchses beider Länder. Der Verein soll dazu beitragen, das Verständnis der Aufgaben bei der Entwicklung demokratisch legitimierter und marktwirtschaftlich orientierter Gesellschaften zu vertiefen. Dadurch soll die Vision eines gemeinsamen Europas, das auch von Deutschland und Russland getragen wird, mit Leben erfüllt werden. Erreicht werden soll das Ziel des Vereins durch:

  • die regelmäßige Durchführung von wissenschaftlichen Seminaren, bei denen aktuelle Themen der deutsch-russischen Zusammenarbeit von Vertretern beider Länder vorgetragen und diskutiert werden;

  • Vorträge ausgewiesener Fachleute beider Länder, die der Öffentlichkeit allgemein interessierende Themen der deutsch-russischen Beziehungen vorstellen; und

  • die Förderung des Austauschs von deutschen und russischen Studierenden und junger Berufstätiger durch die Sammlung und Bereitstellung entsprechender Informationen.

 

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Zweck des Vereins ist gemeinnützig und nicht auf Gewinnerzielung gerichtet.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Tübingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Städtepartnerschaft Tübingen – Petrosawodsk zu verwenden hat.

 

§4 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft können erwerben (a) Einzelpersonen und (b) Unternehmen, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu fördern (korporative Mitglieder). Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

  2. Die Mitgliedschaft in dem Verein erlischt:

  • durch Tod oder Auflösung der Gesellschaft;

  • durch Austrittserklärung, die dem Vorstand schriftlich oder per E-Mail spätestens drei Monate vor Ablauf des Jahres mitzuteilen ist und mit dem Ende des Jahres wirksam wird;

  • durch Beschluss des Vorstands, mit dem festgestellt wird, dass ein Mitglied mit der Beitragszahlung im Rückstand ist und es den Beitrag trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung innerhalb der gesetzten Frist nicht entrichtet hat;

  • durch Ausschluss, der bei einem Verstoß gegen das Vereinsinteresse nach vorheriger Anhörung des Mitglieds vom Vorstand mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden kann. Die Gründe sind dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen eines Monats eine Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung verlangen.

  1. Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten durch den Vorstand ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

  2. Jedes Mitglied muss einer dialog-Regionalgruppe angehören. Korporative Mitglieder können abweichend eine Mitgliedschaft unmittelbar im Gesamtverein beantragen. Ihre Stimmrechte nehmen Sie bei einer Regionalgruppe ihrer Wahl wahr.

 

§5 Beitrag

  1. Einzelmitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Höhe alljährlich von der Delegiertenversammlung bestimmt wird.

  2. Die Beiträge für korporative Mitglieder werden vom Vorstand in Abstimmung mit der betroffenen Regionalgruppe bestimmt.

  3. Mitglieder können durch einen Beschluss des Vorstandes von der Beitragszahlung befreit werden, wenn devisenrechtliche Bestimmungen die Zahlung unwirtschaftlich machen oder einer Zahlung entgegenstehen.

 

§6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Delegiertenversammlung,

  2. der Vorstand,

  3. der Beirat.

 

§7 Delegiertenversammlung

  1. Die Delegiertenersammlung besteht aus den Delegierten und dem Vorstand. Die Regionalgruppen wählen Delegierte. Dabei steht jeder Regionalgruppe mindestens ein Delegierter zu. Delegierte üben Ihr Amt für zwölf Monate aus. Delegierte können andere Delegierte zu ihrer Vertretung ermächtigen; diese sind dabei an die Vorgaben der Vollmachtsgeber gebunden („imperatives Mandat“).

  2. Es findet mindestens einmal jährlich eine Delegiertenversammlung statt, zu der der Vorstand alle Delegierten des Vereins in Textform einlädt. Die Delegiertenversammlung ist allen Vereinsmitgliedern mindestens zwei Monate zuvor anzukündigen; diese können an der Versammlung teilnehmen. Nicht delegierte Mitglieder haben kein Stimmrecht, es sei denn sie sind Vorstandsmitglieder.

  3. Anträge zur Tagesordnung sind dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Delegiertenversammlung schriftlich mitzuteilen.

  4. Der Beschlussfassung durch die Delegiertenversammlung unterliegen insbesondere (a) die Wahl des Vorstands, (b) Entlastung des Vorstands, (c) Festsetzung der Jahresbeiträge und (d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und eingereichte Anträge. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen.

  5. Beschlüsse können auch schriftlich per Post oder per E-Mail gefasst werden, wenn sich alle Delegierten an der Beschlussfassung beteiligen.

 

§8 Vorstand

  1. Die Delegierten wählen aus den Reihen der Vereinsmitglieder mit einfacher Mehrheit den Vorstand. Die Amtszeit beträgt ein Jahr, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich.

  2. Der Vorstand führt den Verein organisatorisch, koordiniert die Arbeit der Regionalgruppen und vertritt den Verein nach außen. Ihm obliegen die laufenden Geschäfte, die Ausführung der Beschlüsse, die Vermögensverwaltung, die Erstellung des Haushaltsplanes, die Buchführung, die Erstellung der Jahresberichte, die steuerlichen Angelegenheiten etc. Einzelheiten regelt eine Geschäftsordnung.

  3. Der Vorstand besteht mindestens aus vier und höchstens aus zwölf Mitgliedern. Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein alleine nach außen vertreten.

  4. Dem Vorstand müssen zwei Vorsitzende und zwei Finanzvorstände angehören

  5. Zwei Vorstandsmitgliedern überträgt die Delegiertenversammlung neben ihrem Fachressort das Amt des Stellvertretenden Vorsitzenden.

  6. Ein Vorsitzender und ein Finanzvorstand sind möglichst russische beziehungsweise deutsche Mitglieder.

  7. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer ernennen.

  8. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die u.a. regelt, wie Entscheidungen innerhalb des Vorstands abzustimmen sind und wie das Verhältnis zu den Regionalgruppen ausgestaltet ist.

 

§9 Beirat

  1. Der Beirat berät den Verein in Fragen der generellen Ausrichtung seiner Aktivitäten und überwacht die kontinuierliche und konsequente Verfolgung der Vereinsziele.

  2. Beiratsmitglieder werden vom Vorstand ernannt; auf der nach der Ernennung folgenden Delegiertenversammlung sind die Ernennungen zu bestätigen. Die Dauer der Berufung beträgt zwei Jahre, die Verlängerung ist möglich. Die Zahl der Beiratsmitglieder ist nicht begrenzt. In den Beirat können auch Nichtmitglieder berufen werden.

  3. Der Beirat wählt sich seine/n Vorsitzende/n und seine/n Stellvertreter/in selbst. Die Mitglieder des Vorstands können an den Sitzungen des Beirats ohne Stimmrecht teilnehmen.

 

§10 Finanzen

  1. Die Finanzen des Vereins führen die Finanzvorstände. Finanzwirksame Beschlüsse werden von der Mehrheit des Vorstands gefasst. Der Vorstand kann in der Geschäftsordnung Rahmen und Bedingungen festlegen, unter denen finanzwirksame Beschlüsse von einzelnen Vorstandsmitgliedern eigenverantwortlich getroffen werden können.

  2. Zwei von der Delegiertenversammlung zu wählende Kassenrevisoren/innen prüfen die Kassenführung mindestens einmal jährlich.

  3. Die Finanzvorstände und die Kassenrevisoren/innen haben der Delegiertenversammlung einen Bericht zu erstatten.

 

§11 Änderungen der Vereinssatzung

Änderungen der Satzung bedürfen der Zustimmung von 2/3 der Delegierten. Änderungen müssen auf der Tagesordnung stehen und schriftlich eingereicht werden. Außerdem müssen sie eine Woche vor der Delegiertenversammlung bekannt gemacht werden.

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